Der Beteiligte zu 1 wurde mit Wirkung vom 17.8.1978 adoptiert. Durch Einsicht in seinen Geburtseintrag hat er festgestellt, wer seine leiblichen Eltern sind. Nachdem das zuständige Standesamt ihm die Erteilung einer Geburtsurkunde seines leiblichen Vaters mit der Begründung verweigert hatte, das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern sei erloschen, hat er beim Amtsgericht beantragt, die Akten/Geburtsurkunden seiner Familienlinie bis ca. 1870 freizugeben. Das Standesamt hat daraufhin die Erteilung einer Geburtsurkunde des leiblichen Vaters als zulässig angesehen, Einsicht in weitere Personenstandseinträge von dessen Vorfahren jedoch abgelehnt.
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