OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2025
OVG 3 S 149/25
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BGB §1626 Abs. 1; BGB § 1627; BGB § 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 10.10.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 591/25

Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Klassenkonferenz über Nichtversetzung in formeller und materieller Hinsicht; Zum Erfordernis der einvernehmlichen Ausübung elterlicher Befugnisse; Zur alleinigen Entscheidungsbefugnis des klagenden Elternteils

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2025 - Aktenzeichen OVG 3 S 149/25

DRsp Nr. 2026/1512

Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Klassenkonferenz über Nichtversetzung in formeller und materieller Hinsicht; Zum Erfordernis der einvernehmlichen Ausübung elterlicher Befugnisse; Zur alleinigen Entscheidungsbefugnis des klagenden Elternteils

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BGB §1626 Abs. 1; BGB § 1627; BGB § 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Sohn der Antragstellerin vorläufig am Unterricht der Klasse 98... des M...-Gymnasiums teilnehmen zu lassen.