OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.01.2023
9 WF 18/23
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 259 FH 51/22

Rechtsfolgen der Zustellung eines Antrags auf Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren unter nicht zutreffender Anschrift des Antragsgegners

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 9 WF 18/23

DRsp Nr. 2023/2772

Rechtsfolgen der Zustellung eines Antrags auf Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren unter nicht zutreffender Anschrift des Antragsgegners

Wird in einem kontradiktorischen Verfahren der Antragsgegner in erster Instanz nicht am Verfahren beteiligt, liegt keine Sachentscheidung im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vor.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 05.10.2022 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth zurückverwiesen.

2.

Von der Auferlegung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 6.120,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung vom Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren.

I.