OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2020
15 UF 66/20
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRB 2020, 434
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 610/18

Rechtsfolgen unterbliebener Sachaufklärung hinsichtlich ausländischer Anwartschaften bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 15 UF 66/20

DRsp Nr. 2020/11085

Rechtsfolgen unterbliebener Sachaufklärung hinsichtlich ausländischer Anwartschaften bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Auch wenn ausländische Anrechte nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, ist gleichwohl deren Grund und Höhe aufzuklären, da im Falle des Bestehens ausländischer Anrechte gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen ist, ob die Durchführung des Ausgleichs der im Inland erworbenen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Fürstenwalde/Spree vom 22.01.2020 - 10 F 610/18 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.02.2020 teilweise, nämlich in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. II des Tenors), zu den Kosten (Ziff. III. des Tenors) und zum Verfahrenswert (Ziff IV. des Tenors), aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung - auch über den Ausgleich eines bislang nicht berücksichtigten Anrechts und die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 11.236,68 € festgesetzt [(4.442,60 € + 1.800,00 €) x 3 x 10 % x 6 Anrechte].

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I.