Die Revision ist nicht statthaft (§§ 621d, 554a ZPO).
In einem Rechtsstreit, der eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 8 ZPO zum Gegenstand hat, findet - nach dem auch im Verfahren zwischen ausländischen Parteien vor einem deutschen Gericht geltenden Verfahrensrecht der Zivilprozeßordnung (vgl. BGHZ 59, 23, 26 unter 3 a) - die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat (§
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