OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2021
13 UF 69/21
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 182/17

Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 13 UF 69/21

DRsp Nr. 2021/13879

Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im familiengerichtlichen Verfahren

1. Für die Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft ist das Abwehrinteresse des Rechtsmittelführers und Auskunftsschuldners maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. 2. Zur Bewertung des Zeitaufwandes kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem JVEG erhalten würde. Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 4 EUR und 17 EUR.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. April 2021 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 200 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung Auskunft zu erteilen.