KG - Beschluss vom 18.11.2024
16 WF 113/24
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 1773 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1674; BGB 1774;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1984
NJW-RR 2025, 259
Vorinstanzen:
AG Pankow, vom 18.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 6586/24

Rechtswidrigkeit der Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge und er Anordnung der Vormundschaft für den allein eingereiste mimderjährigen türkischen Jugendlichen wegen schwerer Verfahrensmängel; Keine Durchführung der zwingenden Anhörung des Jugendlichen; Unzureichende bloße Möglichhkeit der schriftlichen Stellungnahme

KG, Beschluss vom 18.11.2024 - Aktenzeichen 16 WF 113/24

DRsp Nr. 2026/1546

Rechtswidrigkeit der Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge und er Anordnung der Vormundschaft für den allein eingereiste mimderjährigen türkischen Jugendlichen wegen schwerer Verfahrensmängel; Keine Durchführung der zwingenden Anhörung des Jugendlichen; Unzureichende bloße Möglichhkeit der schriftlichen Stellungnahme

Tenor

Auf die Beschwerde des Vormunds wird der am 18. Oktober 2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 27 F 6586/24 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 1773 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1674; BGB 1774;

Gründe

I.

Der bestellte Amtsvormund wendet sich im Namen des Jugendlichen dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss im Hauptsacheverfahren das Ruhen der elterlichen Sorge von Mutter und Vater des heute knapp über 17 Jahre alten Jugendlichen festgestellt, Vormundschaft angeordnet und den Amtsvormund als Vormund ausgewählt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.