BGB § 1684 Abs. 4 S. 1, 2, 3; BGB § 1697a; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 29.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 35/23
Regelung des begleiteten Umgangs des Kindesvaters mit seiner Tochter; Führen der Historie häuslicher Gewalt zu einer zu beachtenden Gefährdung des Kindeswohls
OLG Köln, Beschluss vom 03.06.2025 - Aktenzeichen 14 UF 4/25
DRsp Nr. 2026/4475
Regelung des begleiteten Umgangs des Kindesvaters mit seiner Tochter; Führen der Historie häuslicher Gewalt zu einer zu beachtenden Gefährdung des Kindeswohls
1. Zwar kann eine Historie häuslicher Gewalt zu einer nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB zu beachtenden Gefährdung des Kindeswohls führen. Das gilt umso mehr, wenn das Kind häusliche Partnerschaftsgewalt selber miterlebt hat.2. Dennoch kommt ein gänzlicher Umgangsausschluss nur in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei begleiteten Umgängen des Kindesvaters bestehen.3. Daran kann es fehlen, wenn die letzte für die Gesamtbewertung maßgebliche Tat des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter lange - hier über 2 Jahre - zurückliegt und aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte - hier hinsichtlich positiver Entwicklungen im Rahmen einer Männerberatung - das normale Entwicklungsmuster einer sich fortentwickelnden spiralförmigen Gewalt als durchbrochen angesehen werden kann.
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