OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.09.2025
9 WF 202/25
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 17.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 261/20

Richten der Höhe der Vergütung nach der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Scheidungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2025 - Aktenzeichen 9 WF 202/25

DRsp Nr. 2026/3852

Richten der Höhe der Vergütung nach der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Scheidungsverfahren

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 17.07.2025 - 6 F 261/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er müsse Beträge, die die Staatskasse an die von ihm im Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwältin gezahlt hat, nicht in voller Höhe erstatten, da die Rechtsanwältin ihm gegenüber weitere Rechnungen gestellt habe, die nicht nachvollziehbar gewesen seien. Dieser Einwand ist im hier geführten Verfahren nicht erheblich.