Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 17.07.2025 -
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er müsse Beträge, die die Staatskasse an die von ihm im Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwältin gezahlt hat, nicht in voller Höhe erstatten, da die Rechtsanwältin ihm gegenüber weitere Rechnungen gestellt habe, die nicht nachvollziehbar gewesen seien. Dieser Einwand ist im hier geführten Verfahren nicht erheblich.
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