OLG Koblenz - Beschluss vom 28.06.2023
13 UF 559/22
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 521
NZFam 2024, 851
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen F 381/21

Richten des konkreten Unterhaltsbetrags nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigen und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten; Verwirkung des Unterhalts durch schwere Verfehlung des volljährigen Sohnes

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 13 UF 559/22

DRsp Nr. 2024/12120

Richten des konkreten Unterhaltsbetrags nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigen und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten; Verwirkung des Unterhalts durch schwere Verfehlung des volljährigen Sohnes

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 14.10.2022, Az. 8c F 381/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der seit dem 03.04.2018, seit dem 03.05.2018, seit dem 03.06.2018, seit dem 03.07.2018, seit dem 03.08.2018 und seit dem 03.09.2018 zuerkannten Zinsen unter insoweit teilweiser Antragsabweisung dahin abgeändert wird, dass die vorgenannten Zinsen erst jeweils ab 01.10.2018 zuerkannt werden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.232,05 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1602; BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe

I.

Das antragstellende Land macht im vorliegenden Rechtsstreit als BAföG-Leistungserbringer übergegangene Kindesunterhaltsansprüche geltend.