OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2025
6 UF 69/25
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2026, 462
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 05.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 893/22

Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2025 - Aktenzeichen 6 UF 69/25

DRsp Nr. 2025/11582

Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

1. Ein Antragsteller kann den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten wirksam zurücknehmen, so dass der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, wenn der Antragsgegner seine Zustimmung zur Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erteilt. 2. Macht der Antragsteller im Hinblick auf § 59 FamFG als Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich, dass die Ehe aufrechterhalten werden soll, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zur Scheidung in dem Scheidungsverbundbeschluss vom 05.02.2025 wird verworfen.

Im Übrigen werden beide Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.995,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.