OLG Koblenz - Beschluss vom 09.06.2023
7 UF 172/23
Normen:
BGB § 1567 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 107
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 14/22

Scheidung bei Ablauf des Trennungsjahrs durch Getrenntleben der Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 7 UF 172/23

DRsp Nr. 2024/12653

Scheidung bei Ablauf des Trennungsjahrs durch Getrenntleben der Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 09.03.2023, Aktenzeichen 47 F 14/22, aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1567 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 21.01.2022, welcher dem Antragsgegner am 12.02.2022 zugestellt worden war, abgewiesen, nachdem es die beteiligten Ehegatten hierzu im Termin vom 27.02.2023 angehört hatte.

Die Antragstellerin hat angegeben, dass sie vom Antragsgegner innerhalb der Ehewohnung bereits seit Dezember 2020 getrennt lebe und für diesen keinerlei Versorgungsleistungen mehr erbringe. Sie bewohne mit den Töchtern das 1. OG, wo sie sich auch eine Küche eingerichtet habe. Der Antragsgegner bewohne das Erdgeschoss. Lediglich das Badezimmer nutze man notgedrungen noch gemeinsam, da sie sich ohne Kindesunterhaltszahlungen des Antragsgegners keine andere Wohnung leisten könne.