1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 09.03.2023, Aktenzeichen
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 21.01.2022, welcher dem Antragsgegner am 12.02.2022 zugestellt worden war, abgewiesen, nachdem es die beteiligten Ehegatten hierzu im Termin vom 27.02.2023 angehört hatte.
Die Antragstellerin hat angegeben, dass sie vom Antragsgegner innerhalb der Ehewohnung bereits seit Dezember 2020 getrennt lebe und für diesen keinerlei Versorgungsleistungen mehr erbringe. Sie bewohne mit den Töchtern das 1. OG, wo sie sich auch eine Küche eingerichtet habe. Der Antragsgegner bewohne das Erdgeschoss. Lediglich das Badezimmer nutze man notgedrungen noch gemeinsam, da sie sich ohne Kindesunterhaltszahlungen des Antragsgegners keine andere Wohnung leisten könne.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|