Das Amtsgericht hat der von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Ehewohnung getrennt lebenden Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe für eine Klage verweigert, mit welcher sie die Feststellung der Nichtigkeit eines am 17.06.2002 mit ihrem Ehemann geschlossenen Ehevertrags begehrt. Es sei nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin außerhalb des Scheidungsverfahrens ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Feststellung habe. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig wäre. Es fehlt der Klage ein schützenswertes Interesse der Klägerin auf alsbaldige Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrags (oder der Unzulässigkeit der Geltendmachung der Verzichtserklärungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner nach § 242 BGB - Ausübungskontrolle, Hilfsantrag).
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