OLG Koblenz - Beschluss vom 11.01.2023
13 UF 455/22
Normen:
BGB § 426 Abs. 2; BGB § 362;
Fundstellen:
FamRB 2024, 136
FamRZ 2024, 519
NZFam 2024, 611
Vorinstanzen:
AG Daun, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen F 215/21

Schweidungsrechtliches Verfahren um den hälftigen Ausgleich eines zum Trennungszeitpunkt bestehenden Negativsaldos eines auf den Namen beider lautenden Oder-Kontos

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 13 UF 455/22

DRsp Nr. 2024/9013

Schweidungsrechtliches Verfahren um den hälftigen Ausgleich eines zum Trennungszeitpunkt bestehenden Negativsaldos eines auf den Namen beider lautenden Oder-Kontos

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 04.08.2022 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

2. Die Kosten der Verfahren beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.582 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 2; BGB § 362;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen sind vor dem Familiengericht weitere Verfahren anhängig, nämlich das Scheidungsverfahren nebst Folgesachen Unterhalt und Zugewinn sowie ein Trennungsunterhaltsverfahren.