SchlHOLG - Beschluss vom 25.07.2023
15 WF 158/23
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
NZFam 2024, 846
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 12.06.2023

Sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen eine Entscheidung zur Regelung seines Umgangsrechts mit seinem Kind; Bestellung einer Umgangspflegschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 15 WF 158/23

DRsp Nr. 2024/12123

Sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen eine Entscheidung zur Regelung seines Umgangsrechts mit seinem Kind; Bestellung einer Umgangspflegschaft

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 14. Juli 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 12. Juni 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kindesvater wird mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt, für die Anregung, eine Umgangspflegschaft betreffend seinen Umgang mit dem gemeinsamen Kind E., geb. am ..., anzuordnen.

Eine Zahlungsanordnung erfolgt nicht.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 24 Abs. 1;

Gründe

I.

1.) Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 14. Juli 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 12. Juni 2023 ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der angefochtene Beschluss ist dem Kindesvater am 14. Juni 2023 zugestellt worden; die sofortige Beschwerde ist innerhalb der Monatsfrist am 14. Juli 2023 beim Amtsgericht Schleswig eingegangen.