OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.05.2025
5 WF 15/25
Normen:
FamFG § 35 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 13.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 100/24

Sofortige Beschwerde eines Ehegatten gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung seiner Mitwirkungsverpflichtung in der Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2025 - Aktenzeichen 5 WF 15/25

DRsp Nr. 2025/6358

Sofortige Beschwerde eines Ehegatten gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung seiner Mitwirkungsverpflichtung in der Folgesache Versorgungsausgleich

1. Für die sofortige Beschwerde im Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG besteht kein Anwaltszwang. 2. Anders als bei erfolgreichen Beschwerden kann das Beschwerdegericht bei erfolglosen sofortigen Beschwerden gegen die Zwangsmittelfestsetzung nach § 35 FamFG über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 13.01.2025 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung seiner Mitwirkungsverpflichtung in der Folgesache Versorgungsausgleich.