OLG Hamm - Beschluss vom 21.11.2023
6 WF 179/23
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 7;
Fundstellen:
FuR 2025, 52
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 80/23

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Ratenzahlung für die gewährte Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 6 WF 179/23

DRsp Nr. 2024/10547

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Ratenzahlung für die gewährte Prozesskostenhilfe

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 14.07.2023 (45 F 80/23) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 31.07.2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 7;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe bewilligt und dem Antragsteller aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 175,00 Euro, beginnend mit September 2023, zu zahlen. Das einzusetzende Einkommen des Antragstellers betrage 351,00 Euro. Dabei hat das Amtsgericht Unterhaltszahlungen des Antragstellers für seinen elf Jahre alten Sohn G. in Höhe von 200,00 Euro berücksichtigt, im Übrigen jedoch keine Unterhaltspflichten.

Gegen die Anordnung der Ratenzahlung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Der Antragsteller, der mit seiner Partnerin in einem Haushalt lebt, unterhalte dort den am 00.00.2021 geborenen Sohn D.. Das Kindergeld beziehe seine Partnerin, deshalb sei der volle Freibetrag für das Kind zu berücksichtigen.