OLG Bamberg - Beschluss vom 31.03.2021
2 WF 44/21
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1394
FuR 2021, 553
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 0217 F 590/20

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Bamberg, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 2 WF 44/21

DRsp Nr. 2021/8385

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

1. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, soweit zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes der Freibetrag für das Kind in voller Höhe vom Einkommen des Elternteils in Abzug gebracht wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 15.02.2021, Aktenzeichen 0217 F 590/20, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zum Zugewinnausgleich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 96,00 € mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.02.2021.

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 17.02.2021 zugestellt worden. Mit ihrer am 09.03.2021 eingegangenen Beschwerde wendet sie sich gegen die Berücksichtigung eines Kinderzuschlags in Höhe von 182,00 € als Einkommen. Dieser sei wie Familiengeld zu behandeln und daher anrechnungsfrei. Hilfsweise käme entsprechend der Regelung beim Kindergeld nur eine hälftige Zurechnung bei der Beschwerdeführerin in Betracht.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2021 nicht abgeholfen.

II.