OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.04.2025
2 UF 6/24
Normen:
Istanbul-Konvention Art. 31 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 1 Hs. 1, 2; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, vom 21.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 193/22

Abänderung einer Regelung des Umgangs des Kindes mit seinem Vater durch Ausschluss; Schutz der Mutter als Hauptbindungsperson zum Wohl des Kindes; Körperliche und psychische Gewalterfahrungen des betreuenden Elternteils

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2025 - Aktenzeichen 2 UF 6/24

DRsp Nr. 2025/5235

Abänderung einer Regelung des Umgangs des Kindes mit seinem Vater durch Ausschluss; Schutz der Mutter als Hauptbindungsperson zum Wohl des Kindes; Körperliche und psychische Gewalterfahrungen des betreuenden Elternteils

Auch bei nicht vom Kind unmittelbar miterlebter häuslicher Gewalt kommt - unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 31 Abs. 1 der Istanbul-Konvention - ein Ausschluss des Umgangs in Betracht, wenn ein unbegleiteter wie ein begleiteter Umgang die Unversehrtheit der Mutter nachhaltig deshalb in Gefahr bringen würde, weil jegliche direkte Konfrontation mit der Person des Vaters, und sei es auch in Erwartung anstehender Umgangskontakte zwischen diesem und seinem Kind, zu einer erheblichen psychischen Dekompensation der Mutter führen würde. Vor einer weiteren schweren und andauernden Beeinträchtigung ihrer seelischen Unversehrtheit mit der Folge eines erheblichen Bindungs- und Betreuungsabbruchs ist die Mutter als Hauptbindungsperson zum Wohl des Kindes zu schützen.

Tenor

1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 21.12.2023 (Az. 1 F 193/22) in Ziffer 1 bis 8 unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2.