Die Beschwerde wird Richterin am Oberlandesgericht XXXX als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
I.
Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 10.03.2025, mit dem ihr die Personensorge für ihre Tochter XXXX, geboren XXXX2012 entzogen worden war. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.10.2025 kommt zu dem Ergebnis, dass aktuell keine Anhaltspunkte für eine akute oder andauernde Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Mutter mehr bestehen. Das Jugendamt erklärt mit Bericht vom 15.12.2025, dass sich keine Anhaltspunkte mehr ergeben, die den Entzug der elterlichen Sorge weiterhin notwendig machen würden. Diese sei daher vollständig auf die Mutter zurückzuübertragen.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
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