OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.12.2025
18 UF 43/25
Normen:
FamFG § 68 Abs. 4; FamFG § 68 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 10.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 3002/24

Übertragung der Beschwerde auf den Einzelrichter nach Nichtmehrinbetrachtkommen des Entzugs der elterlichen Sorge

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2025 - Aktenzeichen 18 UF 43/25

DRsp Nr. 2026/297

Übertragung der Beschwerde auf den Einzelrichter nach Nichtmehrinbetrachtkommen des Entzugs der elterlichen Sorge

Zur Übertragung der Beschwerde auf den Einzelrichter, wenn ein Entzug der elterlichen Sorge nicht mehr in Betracht kommt. Die Vorschrift des § 68 Abs. 5 FamFG steht einer Übertragung der Beschwerde auf den Einzelrichter nicht entgegen, wenn zu dem Zeitpunkt der konkreten Entscheidung im Beschwerdeverfahren ein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB nicht mehr in Betracht kommt.

Tenor

Die Beschwerde wird Richterin am Oberlandesgericht XXXX als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 4; FamFG § 68 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 10.03.2025, mit dem ihr die Personensorge für ihre Tochter XXXX, geboren XXXX2012 entzogen worden war. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.10.2025 kommt zu dem Ergebnis, dass aktuell keine Anhaltspunkte für eine akute oder andauernde Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Mutter mehr bestehen. Das Jugendamt erklärt mit Bericht vom 15.12.2025, dass sich keine Anhaltspunkte mehr ergeben, die den Entzug der elterlichen Sorge weiterhin notwendig machen würden. Diese sei daher vollständig auf die Mutter zurückzuübertragen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.