1. Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung für L. H. L., geb. am ..., wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.
I.
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