SchlHOLG - Beschluss vom 03.02.2023
15 UF 170/22
Normen:
VersAusglG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1930
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 30.08.2022
AG Schleswig, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 109/21

Übertragung eines Anrechts des geschiedenen Ehemanns als Berufssoldat bei der BRD auf seine nun vom ihm geschiedene Ehefrau im Rahmen der Berechnung des Versorgungsausgleichs

SchlHOLG, Beschluss vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 15 UF 170/22

DRsp Nr. 2024/11555

Übertragung eines Anrechts des geschiedenen Ehemanns als Berufssoldat bei der BRD auf seine nun vom ihm geschiedene Ehefrau im Rahmen der Berechnung des Versorgungsausgleichs

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 21. Dezember 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 9. November 2022 in Ziffer 1.) der Beschlussformel im ersten und zweiten Absatz abgeändert und diese Absätze durch folgenden neuen Absatz ersetzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 186,13 Euro monatlich übertragen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.140,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 16 Abs. 2;

Gründe

I.

Die am 17. Dezember 2012 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 9. Oktober 2021 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 30. August 2022 geschieden worden, nachdem die Folgesache Versorgungsausgleich zuvor mit Beschluss vom selben Tage abgetrennt worden war.