BGH - Beschluss vom 24.03.2021
XII ZB 445/20
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 319;
Fundstellen:
FuR 2021, 491
MDR 2021, 1087
NJW-RR 2021, 722
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 421 XVII 13/15
LG Hamburg, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 309 T 180/20

Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht zum Verfahrensgegenstand einlässt; Beschwerde gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 445/20

DRsp Nr. 2021/8358

Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht zum Verfahrensgegenstand einlässt; Beschwerde gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation

Zum Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht zum Verfahrensgegenstand einlässt.

Soweit die persönliche Anhörung nach § 319 Abs. 1 FamFG im Interesse der Verfahrensrechte und zum Schutz des Betroffenen erfolgt, ist davon auszugehen, dass es dem Betroffenen freisteht, ob und inwieweit er sich zum Verfahrensgegenstand äußern will. Äußert er sich nicht, ist das Verfahren insoweit so fortzuführen, als ob der Betroffene persönlich angehört worden wäre, da ihm Gelegenheit hierzu gegeben worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 319;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation.