OLG Brandenburg - Urteil vom 14.04.2021
7 U 79/20
Normen:
ZPO § 829; ZPO § 850c Abs. 1 S. 2; BGB § 1606;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 225/17

Umfang der Pfändung von ArbeitslohnZulässigkeit von Einwendungen des Schuldners im Einziehungsprozess

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 7 U 79/20

DRsp Nr. 2021/7861

Umfang der Pfändung von Arbeitslohn Zulässigkeit von Einwendungen des Schuldners im Einziehungsprozess

1. Der Schuldner kann im Einziehungsprozess hinsichtlich seines Anspruchs auf Arbeitslohn einwenden, dass Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und einem minderjährigen Kind zu berücksichtigen sind. 2. Macht der Gläubiger geltend, dass eine Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau nicht bestehe, da sie über eigenes Einkommen verfüge, so ist es nicht Sache des Drittschuldners, das Einkommen der Angehörigen des bei ihm beschäftigten Schuldners zu ermitteln und Prüfungen über Bestehen und Höhe der Unterhaltspflichten anzustellen. Vielmehr steht dem Gläubiger insoweit das Verfahren gem. § 850c Abs. 4 ZPO zur Verfügung.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.02.2020, Az. 5 O 225/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: