OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2021
9 WF 10/21
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 50/20

Umfang der Pflicht zum Einsatz eigenen Vermögens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 9 WF 10/21

DRsp Nr. 2021/5587

Umfang der Pflicht zum Einsatz eigenen Vermögens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Verfügt die Prozesskostenhilfe beantragende Partei über Miteigentum an einem Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von rd. 360.000 EUR und können sogar Teilflächen selbständig als Bauland veräußert werden, so ist es von der hilfebedürftigen Partei für die Verfahrenskosten einzusetzen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. Dezember 2020 - Az. 33 F 50/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung für das Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in ... bewilligt. Ihr wird aufgegeben, die von ihr zu tragenden Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen zu tragen, wobei diese Verpflichtung (längstens) bis zum 31. März 2022 gestundet wird.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe: