OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2020
13 UF 6/20
Normen:
BGB § 1603; BGB § 601 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 468/18

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen KindernVoraussetzungen der Zurechnung eines fiktiven Einkommens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 13 UF 6/20

DRsp Nr. 2020/11416

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern Voraussetzungen der Zurechnung eines fiktiven Einkommens

Wer minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, aber - abgesehen von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - keine Einkünfte erzielt, muss sich fiktive Einkünfte zumindest aus ungelernter Tätigkeit im Mindestlohnsektor zurechnen lassen, wenn - durchaus bestehende - gesundheitliche Einschränkungen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in Form leichter Arbeit im Gehen, Stehen und Sitzen nicht entgegenstehen (hier: bejaht).

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26.11.2019 - 6 F 468/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.436,- € festgesetzt.

4. Dem Antragsteller wird für den Beschwerderechtszug mit Wirkung ab dem 14.05.2020 Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen gewährt und Rechtsanwalt J... F... in B... als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 601 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Leistung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts vom Antragsgegner, seinem Vater, für Oktober 2017 und November 2017 sowie ab Dezember 2019.