1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26.11.2019 -
2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.436,- € festgesetzt.
4. Dem Antragsteller wird für den Beschwerderechtszug mit Wirkung ab dem 14.05.2020 Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen gewährt und Rechtsanwalt J... F... in B... als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
I.
Der Antragsteller begehrt die Leistung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts vom Antragsgegner, seinem Vater, für Oktober 2017 und November 2017 sowie ab Dezember 2019.
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