BGH - Beschluss vom 05.02.2025
XII ZB 187/24
Normen:
BGB § 1360 a Abs. 4; BGB § 1361 Abs. 1Abs. 4 S. 4; BGB § 1613 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 539
FamRZ 2025, 671
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 1/23
SchlHOLG, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 211/23

Umfang der zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehenden Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses; Keine Erstreckung auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung

BGH, Beschluss vom 05.02.2025 - Aktenzeichen XII ZB 187/24

DRsp Nr. 2025/2890

Umfang der zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehenden Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses; Keine Erstreckung auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung

Die zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses erstreckt sich nicht auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. März 2024 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Husum vom 7. September 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Oktober 2023 abgeändert.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1360 a Abs. 4; BGB § 1361 Abs. 1Abs. 4 S. 4; BGB § 1613 Abs. 2;

Gründe

A.