OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2020
10 W 4/19
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2021, 61
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 1056/16

Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 10 W 4/19

DRsp Nr. 2020/10979

Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers

Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei mittlerer Schwierigkeit der Tätigkeit und einem werthaltigen Nachlass von ca. 500.000 €

Die Nichterteilung eines rechtlichen Hinweises verstößt (nur) dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (hier: verneint für die Frage, dass der Einwand der mangelhaften Geschäftsführung des Nachlasspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist).

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 3) vom 03.05.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG statthafte Anhörungsrüge der Beteiligten zu 3) vom 03.05.2020 ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht gem. § 44 Abs.2 FamFG eingelegt worden.

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch der Beteiligten zu 3) auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist durch den Beschluss des Senats vom 23.04.2020 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.

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