OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.12.2024
6 UF 64/24
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 27.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 70/23

Umgangsausschluss des Vaters mit seinem Kind wegen Gefährdung des Kindeswohls nach miterlebter häuslicher Gewalt

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 6 UF 64/24

DRsp Nr. 2025/6456

Umgangsausschluss des Vaters mit seinem Kind wegen Gefährdung des Kindeswohls nach miterlebter häuslicher Gewalt

Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist lediglich dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Eine Einschränkung für das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkende oder ausschließende Maßnahmen i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB haben eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße zur Voraussetzung, dass sich bei ihrem weiteren Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 27. März 2024 - 22 F 70/23 UG - wird mit der Maßgabe auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen, dass dessen Umgangsrecht mit dem beteiligten Kind L. C. bis zum 26. November 2025 ausgeschlossen wird.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.