OLG Köln - Beschluss vom 12.03.2025
10 UF 92/24
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. Abs. 4; BGB 1697a; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 22.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 104/24

Umgangsausschluss nach Tötung der Mutter durch den Vater; Beurteilung des Umgangs des Kindsvaters als kindeswohlgefährdend

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2025 - Aktenzeichen 10 UF 92/24

DRsp Nr. 2025/6443

Umgangsausschluss nach Tötung der Mutter durch den Vater; Beurteilung des Umgangs des Kindsvaters als kindeswohlgefährdend

1. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit ausschließt oder einschränkt, kann nur ergehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. 2. Als nachhaltig traumatisierende Ereignisse sind sowohl Befürchtungen als auch tatsächliches Erleben von Mord oder Selbstmord einzustufen, die als Fälle schwerer Partnerschaftsgewalt eine Kindeswohlgefährdung nach sich ziehen, die einen Umgangsausschluss rechtfertigen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 22.08.2024 - 228 F 104/24 - wird im Hauptsachetenor zu Ziff. 1 abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

"Der Antrag des Kindesvaters auf Festlegung von Umgangskontakten wird zurückgewiesen; ein Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern B., S. und C. K. wird bis zum 31.08.2028 ausgeschlossen."

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 22.08.2024 - 228 F 104/24 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.000 €

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. Abs. 4; BGB 1697a;