Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Naumburg vom 05.06.2013 (Az. 3 F 510/10 UK) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
I.
Mit Beschluss vom 10.06.2011 (Az. 3 F 510/10) verpflichtete das Amtsgericht Naumburg den Schuldner an das Kind T. G., geb. am 12.01.2009, Unterhalt zu zahlen.
Unter dem 15.06.2012 beantragte der Antragsteller zugunsten des Landes Sachsen-Anhalt die Titelumschreibung gem. § 727 ZPO wegen einer Titelforderung für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.03.2012 in Höhe von 1.197 Euro unter Vorlage einer Zeugnisurkunde über die Bestätigung der Gewährung von Leistungen nach dem
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