Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung den Anspruch seines Sohnes R. auf Unterhaltsvorschussleistungen weiter.
1. Am 21. Juni 2017 stellte er beim beklagten Landkreis einen Antrag auf Leistungen nach dem
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