VGH Bayern - Beschluss vom 11.08.2020
12 ZB 18.1572
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a); GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20639
FamRZ 2021, 34
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 15 K 17.2205

Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien bei Aufteilung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 12 ZB 18.1572

DRsp Nr. 2020/13046

Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien bei Aufteilung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a); GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung den Anspruch seines Sohnes R. auf Unterhaltsvorschussleistungen weiter.

1. Am 21. Juni 2017 stellte er beim beklagten Landkreis einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für seinen bei ihm lebenden Sohn R., in dem er zugleich angab, seit dem Jahr 2014 verheiratet zu sein. Unterhaltsleistungen würden von der Kindsmutter verweigert. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2017 ab. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei Voraussetzung für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebe, ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sei. Da der Kläger jedoch nach eigenen Angaben verheiratet sei, bestehe für seinen Sohn kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.