I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) vom 16. September 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 1. August 2025 in Ziffer 2 dahingehend geändert, dass der zweite Absatz ersatzlos entfällt.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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