Unzulässige Vermittlung medizinischer Kenntnisses durch psychologische Gutachten - Menschenraub - Einbruchdiebstahl - Subjektive Seite sexualbezogener Handlungen
BGH, Urteil vom 11.05.1993 - Aktenzeichen 1 StR 896/92
DRsp Nr. 1993/2641
Unzulässige Vermittlung medizinischer Kenntnisses durch psychologische Gutachten - Menschenraub - Einbruchdiebstahl - Subjektive Seite sexualbezogener Handlungen
1. "§ 234StGB in den Alternativen der beabsichtigten Verbringung in Sklaverei oder Leibeigenschaft setzt voraus, daß das Opfer nach der Absicht des Täters in den Geltungsbereich einer Rechtsordnung verbracht werden soll, in der Sklaverei oder Leibeigenschaft als Rechtsinstitute noch vorgesehen sind oder zumindest trotz eines formalen Verbots faktisch geduldet werden."2. Grundsätzlich verlangt die Beurteilung der Frage, ob eine geistige Erkrankung vorliegt und gegebenenfalls die Beurteilung von deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit medizinische und nicht aussagepsychologische Kenntnisse (BGHSt 23, 8 [12 f.]), so daß die Vermittlung medizinischer Sachkunde durch psychologische Gutachten in der Regel nicht in Betracht kommt.3. a) Die Alternative des "Eindringens" im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1StGB ist dann nicht erfüllt, wenn der Täter nicht mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug in das Grundstück eingedrungen ist.
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