OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2023
19 B 70/23
Normen:
SchulG NRW § 41 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 949/22

Verantwortung der Eltern für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes; Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes zum Fernbleiben vom Unterricht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2023 - Aktenzeichen 19 B 70/23

DRsp Nr. 2023/2655

Verantwortung der Eltern für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes; Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes zum Fernbleiben vom Unterricht

Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen und meinen, ein Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes zum Fernbleiben vom Unterricht respektieren zu dürfen (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 - 19 B 1918/21 -, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchulG NRW § 41 Abs. 1 S. 2;

Gründe