SchlHOLG - Beschluss vom 18.12.2025
15 UF 192/25
Normen:
Vorinstanzen:
AG Eutin, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 154/25

Vereinbarung zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person über die externe Teilung eines Anrechts

SchlHOLG, Beschluss vom 18.12.2025 - Aktenzeichen 15 UF 192/25

DRsp Nr. 2026/1703

Vereinbarung zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person über die externe Teilung eines Anrechts

1. Eine Vereinbarung zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person über die externe Teilung eines Anrechts bedarf keiner besonderen Form. Insbesondere ist keine notarielle Beurkundung oder der Abschluss eines Vergleichs entsprechend § 7 VersAusglG erforderlich. 2. Eine Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Wahl der Zielversorgung ist entbehrlich, wenn diese im Falle einer Nichtausübung des Wahlrechts ohnehin Auffang-Zielversorgungsträger gewesen wäre.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 28. Oktober 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Oktober 2025 in Ziffer 2 im letzten Absatz geändert und dieser Absatz wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 22.563,80 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) begründet. Die F. wird verpflichtet, zu diesem Zweck einen Kapitalbetrag in Höhe von 22.563,80 Euro an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.