OLG Celle - Beschluss vom 18.11.2019
21 UF 153/19
Normen:
FamFG §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
AG Dannenberg, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 FH 46/19

Vereinfachtes Verfahren über MinderjährigenunterhaltPrüfung der sorgerechtlichen Verhältnisse

OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 21 UF 153/19

DRsp Nr. 2020/1753

Vereinfachtes Verfahren über Minderjährigenunterhalt Prüfung der sorgerechtlichen Verhältnisse

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) ist unzulässig, wenn dem Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, im Zeitpunkt des Erlasses des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses oder zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht die elterliche Sorge oder zumindest die Vermögenssorge zusteht. Eine von ihm beantrage Beistandschaft endet gemäß § 1715 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes, wenn dem Obhutselternteil die elterliche Sorge insoweit nicht mehr zusteht. Das Familiengericht oder der Beschwerdesenat sind zur eigenständigen Prüfung der sorgerechtlichen Verhältnisse berufen.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dannenberg (Elbe) vom 25. Juli 2019 aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren als unzulässig abgewiesen.

II. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird in beiden Instanzen auf 4.472 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 249 ff.;

Gründe:

I.