OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2023
6 UF 132/23
Normen:
SGB VI § 76g;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1022
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 223/22

Verfahren der Deutschen Rentenversicherung gegen den unterbliebenen Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrenten-Entgeltpunkte)

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 6 UF 132/23

DRsp Nr. 2024/14901

Verfahren der Deutschen Rentenversicherung gegen den unterbliebenen Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrenten-Entgeltpunkte)

Tenor

I. Ziff. II. des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird um folgenden Absatz ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,2888 Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf das Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 30. Juni 2022 übertragen.

II. Absatz 3 von Ziff. II des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt berichtigt:

Anstelle von "in Höhe von 7,31 Versorgungspunkten" muss es heißen

"in Höhe von 6,66 Versorgungspunkten".

III. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Aufwendungen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 76g;

Gründe

I.

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen wendet sich gegen den erstinstanzlich unterbliebenen Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI (Grundrenten-Entgeltpunkte).