SchlHOLG - Beschluss vom 28.09.2023
8 UF 78/23
Normen:
BGB § 1671;
Fundstellen:
NZFam 2024, 555
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 137/22

Verfahren wegen einer Gefährdung des Kindeswohls

SchlHOLG, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 8 UF 78/23

DRsp Nr. 2024/12693

Verfahren wegen einer Gefährdung des Kindeswohls

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 03.05.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Norderstedt vom 19.04.2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1. auferlegt.

3. Der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 03.05.2023 richtet sich gegen einen Beschluss des Familiengerichts, nach dem gerichtliche Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls nicht zu treffen sind.

1. Die am 1971 geborene Beteiligte zu 1. ist die Mutter der Kinder M. und J.. Sie ist beruflich als Dipl. Betriebswirtin tätig. Der am 1969 geborene Beteiligte zu 2. ist der Vater der Kinder. Er ist Psychologe und ausgebildeter Kinder- und Jugendlichentherapeut. Die Beteiligten zu 1. und 2. heirateten am 30.09.2011 und trennten sich im Herbst 2016. Ihre Ehe wurde durch den Beschluss des Familiengerichts vom 03.02.2022 geschieden. Ihr Verhältnis ist seit langem hochstreitig.

2. Betreffend die Kinder M. und J. waren bereits mehrere kindschaftsrechtliche Verfahren anhängig.