OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2025
1 UF 186/24
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 684

Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und von kindesschutzrechtlichen Maßnahmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2025 - Aktenzeichen 1 UF 186/24

DRsp Nr. 2025/3815

Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und von kindesschutzrechtlichen Maßnahmen

Gerade mit Blick auf die fundamentalen gerichtlichen Weichenstellungen für das weitere Leben der Kinder ist es unerlässlich, dass im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung alle für das Kindeswohl maßgeblichen Faktoren sorgfältig beleuchtet und abgewogen werden.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 15.08.2024 - mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, bei der es verbleibt - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass es kindesschutzrechtlicher Maßnahmen nicht bedarf.

II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren hat die Regelung der elterlichen Sorge und diesbezügliche kindesschutzrechtliche Maßnahmen betreffend die Geschwister A, B und C zum Gegenstand.