I. Auf die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 15.08.2024 - mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, bei der es verbleibt - wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass es kindesschutzrechtlicher Maßnahmen nicht bedarf.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Das Verfahren hat die Regelung der elterlichen Sorge und diesbezügliche kindesschutzrechtliche Maßnahmen betreffend die Geschwister A, B und C zum Gegenstand.
Der zwölfjährige A, der zehnjährige B und die siebenjährige C sind die gemeinschaftlichen Kinder der weiteren Beteiligten zu 1. (im Folgenden: "Mutter") und des weiteren Beteiligten zu 2. (im Folgenden: "Vater"). Die Eltern sind miteinander verheiratet, leben aber seit Juni 2022 voneinander getrennt. Das Sorgerecht für ihre Kinder üben die Eltern hiernach gemeinsam aus. Seit dem Getrenntleben der Eltern hatten (und haben) alle drei Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter.
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