OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2023
13 WF 211/22
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 2; FamFG § 127 Abs. 2; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4; ZPO § 567;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 168/17

Verfahrenskostenbewilligung bezüglich der beteiligten Mutter im KinderschutzverfahrenAbänderungsfrist bei Änderung der Einkommensverhältnisse im Rahmen der VerfahrenskostenhilfeFolgen der fehlenden Mitteilung der Adressänderung bei gewährter VerfahrenskostenhilfeGrob nachlässiger Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 13 WF 211/22

DRsp Nr. 2023/2693

Verfahrenskostenbewilligung bezüglich der beteiligten Mutter im Kinderschutzverfahren Abänderungsfrist bei Änderung der Einkommensverhältnisse im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe Folgen der fehlenden Mitteilung der Adressänderung bei gewährter Verfahrenskostenhilfe Grob nachlässiger Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe

Eine Abänderung aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse kann bei gewährter Verfahrenskostenhilfe nur binnen vier Jahren ab Verfahrensbeendigung erfolgen. Die Nichtmitteilung einer Adressänderung nach gewährter Verfahrenskostenhilfe kann einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten darstellen und zur Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe führen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den am 01.08.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) - 30 F 168/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 2; FamFG § 127 Abs. 2; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4; ZPO § 567;

Gründe:

I.

Die an einem Kinderschutzverfahren beteiligte Mutter wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenbewilligung im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren.