OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.01.2023
6 WF 7/23
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2023, 232
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 27.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 256/22

Verfahrenskostenhilerechtlich geschütztes Sondervermögen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 6 WF 7/23

DRsp Nr. 2024/12682

Verfahrenskostenhilerechtlich geschütztes Sondervermögen

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 27. Dezember 2022 - 17 F 256/22 EAGS - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin die beantragte Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht verweigert, weil diese über Vermögen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO) verfügt, das vorrangig für die Verfahrenskosten zu verwenden ist.