1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 27. Dezember 2022 -
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin die beantragte Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht verweigert, weil diese über Vermögen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO) verfügt, das vorrangig für die Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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