BFH - Beschluss vom 27.03.2025
X B 112/24, X B 117/24
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 58 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 4; ZPO § 170a; BGB § 104 Nr. 1; BGB § 1815 Abs. 1; BGB § 1825 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12233/19
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12270/18

Prozessfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Beteiligten bei fehlendem Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Prozessführung; Aufgabenbereich steuerrechtliche Angelegenheiten

BFH, Beschluss vom 27.03.2025 - Aktenzeichen X B 112/24, X B 117/24

DRsp Nr. 2025/4383

Prozessfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Beteiligten bei fehlendem Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Prozessführung; Aufgabenbereich "steuerrechtliche Angelegenheiten"

1. NV: Auch ein Beteiligter, für den eine Betreuung angeordnet ist, kann prozessfähig sein, sofern für den Aufgabenbereich der Prozessführung kein Einwilligungsvorbehalt besteht. 2. NV: Der Aufgabenbereich "steuerrechtliche Angelegenheiten" kann auch Teil anderer Aufgabenbereiche sein, zum Beispiel bei Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche "Vermögenssorge" oder "Behördenangelegenheiten". 3. NV: Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung). Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Tenor

Die Verfahren X B 112/24 und X B 117/24 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.11.2024 - 12 K 12270/18 und 12 K 12233/19 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 58 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 4; § 170a;