BVerfG - Beschluss vom 09.04.2025
1 BvR 1618/24
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 798
FamRZ 2025, 1131
NJW 2025, 2609
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 284 F 151/21
OLG Hamburg, vom 19.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 139/23
OLG Hamburg, vom 19.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UFH 1/24
OLG Hamburg, vom 29.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 139/23
OLG Hamburg, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UFH 1/24

Verfassungsbeschwerde betreffend gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht; Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Entscheidung über das Sorgerecht der betroffenen Kinder

BVerfG, Beschluss vom 09.04.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 1618/24

DRsp Nr. 2025/5536

Verfassungsbeschwerde betreffend gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht; Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Entscheidung über das Sorgerecht der betroffenen Kinder

1. Für die Auslegung und Anwendung von Regelungen des Haager Übereinkommens ist anerkannt, dass das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig dann verletzt ist, wenn die Entscheidung mit dem Wohl des betroffenen Kindes nicht vereinbar ist. 2. Es widerspricht nicht dem Haager Übereinkommen, den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes rein tatsächlich und nicht normativ zu bestimmen. 3. Die Garantie des Art. 103 Abs. 1 GG erstreckt sich nicht auf Konstellationen, in denen geltend gemacht wird, es sei zu Unrecht ein angeblicher vorangegangener Gehörsverstoß nicht geheilt worden. Es bedarf vielmehr eines eigenständigen, über die bloße Nichtheilung hinausgehenden Gehörsverstoßes.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht.

I.