BVerfG - Beschluss vom 06.02.2025
1 BvR 2126/24
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 20.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 513/24
OLG München, vom 19.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 402/24

Verfassungsbeschwerde bzgl. der Anordnung einer Grenzsperre; Drohende Gefährdung des Kindeswohls

BVerfG, Beschluss vom 06.02.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 2126/24

DRsp Nr. 2025/3580

Verfassungsbeschwerde bzgl. der Anordnung einer Grenzsperre; Drohende Gefährdung des Kindeswohls

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist schon dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unentbehrliche Unterlagen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat. 2. Im Übrigen muss sichdie beschwerdeführende Person bei einer gegen gerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde, um den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen zu genügen, mit den Entscheidungen und deren Begründungen eingehend argumentativ auseinandersetzen. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll.