BVerfG - Beschluss vom 22.10.2025
1 BvR 468/25
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 293
NJW 2026, 823
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 23.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 747/23
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1607/24

Verfassungsbeschwerde bzgl. einer sozialgerichtlichen Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 468/25

DRsp Nr. 2026/3746

Verfassungsbeschwerde bzgl. einer sozialgerichtlichen Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung

1. Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorrangig auf andere durchsetzbare Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche, zu verweisen. 2. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten in § 1360a Abs. 4 BGB kommt erst in Betracht, wenn der Elementarbedarf gedeckt ist und dem Unterhaltspflichtigen dann noch finanzielle Mittel verbleiben.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine sozialgerichtliche Entscheidung, mit der der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung bewilligt wurde.

1. Die Beschwerdeführerin hat für eine von ihr und ihren beiden Kindern aus erster Ehe geführte Klage gegen ein kommunales Jobcenter Prozesskostenhilfe beantragt. Diese Klage richtet sich gegen einen Bescheid und einen Widerspruchsbescheid, mit dem das Jobcenter die Bewilligung von Bürgergeld mit Wirkung zum 1. Juni 2023 geändert und dieses nur noch unter Berücksichtigung des Einkommens ihres im selben Haushalt wohnenden zweiten Ehegatten bewilligt hat.