Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des Umgangs.
A.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines im August 2008 geborenen Sohnes. Mit der Mutter des Kindes war er nicht verheiratet, die Eltern übten aufgrund einer Sorgerechtserklärung zunächst das Sorgerecht gemeinsam aus. Sie trennten sich etwa ein Jahr nach der Geburt des Kindes. Dieses verblieb im Haushalt der Mutter.
I.
In der Folgezeit kam es zu einer großen Anzahl familiengerichtlicher Verfahren zwischen den Eltern, die ganz überwiegend sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht zum Gegenstand hatten.
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