BVerfG - Beschluss vom 28.08.2025
1 BvR 316/24
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 1475
FamRZ 2025, 1892
NJW 2026, 380
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 02.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-13 UF 106/22

Verfassungsbeschwerde eines Vaters bzgl. der Regelung des Umgangs mit seinem Kind; Berücksichtigen der Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindeswohls beim Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts

BVerfG, Beschluss vom 28.08.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 316/24

DRsp Nr. 2025/11918

Verfassungsbeschwerde eines Vaters bzgl. der Regelung des Umgangs mit seinem Kind; Berücksichtigen der Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindeswohls beim Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erforderlich macht, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Die Gerichte haben sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinanderzusetzen, die Intressen der Eltern sowie deren Einstellung udn Peresönlichkeit zu würdigen und auf die Kindesbelange einzugehen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des Umgangs.

A.

Der Beschwerdeführer ist Vater eines im August 2008 geborenen Sohnes. Mit der Mutter des Kindes war er nicht verheiratet, die Eltern übten aufgrund einer Sorgerechtserklärung zunächst das Sorgerecht gemeinsam aus. Sie trennten sich etwa ein Jahr nach der Geburt des Kindes. Dieses verblieb im Haushalt der Mutter.

I.

In der Folgezeit kam es zu einer großen Anzahl familiengerichtlicher Verfahren zwischen den Eltern, die ganz überwiegend sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht zum Gegenstand hatten.