BVerfG - Beschluss vom 10.06.2025
1 BvR 1931/23
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1536
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1341/21
OLG Thüringen, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 8/23

Verfassungsbeschwerde eines Vaters wegen Verletzung seines Elternrechts durch einen unbefristeten Umgangsausschluss mit seinem Kind; Erfordernis an eine hinreichende fachgerichtliche Darlegung zur Verhältnismäßigkeit des Umgangsverbots

BVerfG, Beschluss vom 10.06.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 1931/23

DRsp Nr. 2025/9761

Verfassungsbeschwerde eines Vaters wegen Verletzung seines Elternrechts durch einen unbefristeten Umgangsausschluss mit seinem Kind; Erfordernis an eine hinreichende fachgerichtliche Darlegung zur Verhältnismäßigkeit des Umgangsverbots

Es kann gerechtfertigt sein, das Umgangsrecht eines Elternteils einzuschränken oder auszuschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde.

Tenor

1. Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2023 - 3 UF 8/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das Land Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1684;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen langjährigen Umgangsausschluss.

I.