BVerfG - Beschluss vom 09.06.2025
1 BvR 422/24
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; BGB § 1600d Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1627
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 197/23
AG Berlin-Köpenick, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 197/23
KG, vom 12.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WF 119/23

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Verstoß gegen den ordre public

BVerfG, Beschluss vom 09.06.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 422/24

DRsp Nr. 2025/11060

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Verstoß gegen den ordre public

Soweit zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, hat eine Begründung des behaupteten Verfassungsverstoßes in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu erfolgen. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG erfordert bei Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; BGB § 1600d Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

I.