BVerfG - Beschluss vom 07.10.2025
1 BvR 746/23
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 197
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 510 F 898/21
OLG Frankfurt/Main, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 77/22
OLG Frankfurt/Main, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 77/22

Verfassungsbeschwerde gegen einen mehrjährigen Umgangsausschluss; Rechtfertigung des Umgangsausschlusses eines Vaters bei Gewaltausübung und Todesdrohungen gegen die Mutter

BVerfG, Beschluss vom 07.10.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 746/23

DRsp Nr. 2026/3720

Verfassungsbeschwerde gegen einen mehrjährigen Umgangsausschluss; Rechtfertigung des Umgangsausschlusses eines Vaters bei Gewaltausübung und Todesdrohungen gegen die Mutter

1. Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. 2. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kann nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen mehrjährigen Umgangsausschluss.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei 2016 beziehungsweise 2017 geborenen Kindern. Die Mutter der Kinder und der Beschwerdeführer stammen beide aus Afghanistan, haben aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie heirateten im Jahr 2013 nach islamischem Ritus. Ihnen stand zunächst das Sorgerecht für die Kinder aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam zu.