Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen mehrjährigen Umgangsausschluss.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei 2016 beziehungsweise 2017 geborenen Kindern. Die Mutter der Kinder und der Beschwerdeführer stammen beide aus Afghanistan, haben aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie heirateten im Jahr 2013 nach islamischem Ritus. Ihnen stand zunächst das Sorgerecht für die Kinder aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam zu.
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